👶 Elterngeld-Rechner 2026 (BEEG)
Berechne deinen monatlichen Elterngeldanspruch für das Jahr 2026 nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG). Vergleiche Basiselterngeld und ElterngeldPlus, berücksichtige Geschwisterbonus und plane die Partnermonate optimal.
Alle Berechnungen, Formeln, Schätzwerte und Ergebnisse auf dieser Seite dienen ausschließlich der unverbindlichen privaten Information und allgemeinen Orientierung. Wir übernehmen keinerlei Gewähr, Garantie oder Haftung für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder mathematische Genauigkeit der Rechenergebnisse. Jegliche Haftung für finanzielle, steuerliche, rechtliche, gesundheitliche oder sonstige Schäden oder Entscheidungen, die auf Basis dieser Berechnungen getroffen werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
📖 So berechnet sich das Elterngeld 2026 nach dem BEEG
Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils nach der Geburt des Kindes. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Ersatzrate beträgt standardmäßig 65 % (bei Nettoeinkommen über 1.240 €), 67 % (zwischen 1.000 € und 1.200 €) und bis zu 100 % für Geringverdiener mit Einkommen unter 1.000 €.
📊 Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus im direkten Vergleich
| Kriterium | Basiselterngeld | ElterngeldPlus | Partnerschaftsbonus |
|---|---|---|---|
| Monatlicher Auszahlbetrag | 300 € bis maximal 1.800 € | 150 € bis maximal 900 € (halber Betrag) | Gleich wie ElterngeldPlus (150–900 €) |
| Reguläre Bezugsdauer | Bis zu 12 Monate für 1 Elternteil | Bis zu 24 Monate für 1 Elternteil | Zusätzliche 2 bis 4 Monate |
| Gemeinsame Bezugsdauer (mit Partner) | Bis zu 14 Monate (12 + 2 Partnermonate) | Bis zu 28 Monate | Beide Eltern arbeiten 24–32 Std./Woche in Teilzeit |
| Ideal für Eltern... | ...die im ersten Lebensjahr gar nicht arbeiten | ...die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten | ...die sich Betreuung & Beruf partnerschaftlich teilen |
💡 Die besten Tipps zur Optimierung deines Elterngeldes
- Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel (3/5): Verheiratete sollten mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes die Steuerklasse wechseln. Der betreuende Partner wählt Steuerklasse 3, um das Elterngeld-Netto und damit das Elterngeld um mehrere hundert Euro pro Monat zu maximieren.
- Geschwisterbonus mitnehmen (+10 %): Lebt im Haushalt ein älteres Kind unter 3 Jahren (oder zwei Kinder unter 6 Jahren), erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 € im Basiselterngeld (37,50 € bei ElterngeldPlus).
- ElterngeldPlus bei Teilzeitarbeit nutzen: Wer während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeitet, verliert beim Basiselterngeld oft bares Geld durch Anrechnung. Mit ElterngeldPlus lässt sich der Zuverdienst optimal mit dem Elterngeld kombinieren.
- Mehrlingszuschlag beachten: Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen erhöht sich das Basiselterngeld um 300 € (bzw. 150 € bei ElterngeldPlus) für jedes weitere Neugeborene.
- Einkommensgrenzen 2026 beachten: Für Geburten ab dem 01.04.2025/2026 liegt die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (zvE), ab der kein Elterngeldanspruch mehr besteht, bei 175.000 € für Paare und Alleinerziehende.
❓ Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Elterngeld-Rechner 2026
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro (auch für Nicht-Erwerbstätige, Studenten und Hausfrauen/-männer) und maximal 1.800 Euro pro Monat. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich.
Ein Elternteil allein kann Basiselterngeld für mindestens 2 und maximal 12 Monate beziehen. Wenn der zweite Partner mindestens 2 Monate Elternzeit nimmt (Partnermonate), verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate. Ein Basismonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden.
Ja! Bis zu 32 Wochenstunden sind im Monatsdurchschnitt erlaubt. Das Einkommen aus Teilzeit wird auf das Elterngeld angerechnet. Bei ElterngeldPlus führt ein Teilzeitverdienst jedoch oft zu deutlich geringeren Kürzungen.
Nein. Sonstige Bezüge und Einmalzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Abfindungen werden bei der Ermittlung des Elterngeld-Nettos nach § 2b BEEG gesetzlich herausgerechnet.